GEMEINDESATZUNG
der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in Thailand vom 27. September 1961
in der Fassung vom 8. Mai 2022
Präambel
Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums ist für die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in Thailand – nachfolgend Gemeinde genannt – verpflichtend.
Grundlage der Verkündigung in der Gemeinde ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den altkirchlichen Bekenntnissen bezeugt ist, insbesondere in den reformatorischen Bekenntnisschriften und in den Thesen der Barmer Theologischen Erklärung.
In der Gemeinde sind alle Menschen willkommen, unabhängig vom Herkommen oder an welchem Punkt des Lebensweges sie stehen.
In Bindung an diese Grundlage, nimmt die Gemeindeversammlung der Gemeinde die folgende Gemeindeatzung an.
Allgemeine Bestimmungen
1In der Gemeinde haben sich Christen zusammengeschlossen, damit unter ihnen das Evangelium gepredigt, die Sakramente verwaltet, Seelsorge geübt, der Dialog mit aktuellen Fragen der Gesellschaft gesucht und diakonische Verantwortung übernommen werde.
2Die Gemeindemitglieder an allen Standorten tragen und gestalten das Gemeindeleben gemeinsam mit den Pfarrpersonen.
Grundlage der Gemeinde
(1) 1GrundlagederGemeindeistdasEvangeliumvonJesusChristus,wie es uns in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testamentes gegeben ist.
2Indem sie diese Grundlage anerkennt, bekennt sich die Gemeinde zu dem einen Herrn der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche.
3Für das Verständnis der Heiligen Schrift wie auch der altkirchlichen Bekenntnisse, ist in der Gemeinde das Gemeinsame des lutherischen und des reformierten Bekenntnisses maßgebend.
(2) 1DieGemeindestehtaufgrundderimGottesdienstüblichendeutschen Sprache und der Herkunft der Gründungsmitglieder in einem kirchlichen Zusammenhang mit der evangelischen Christenheit in Deutschland.
2Sie bestätigt diesen Zusammenhang durch einen Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland – nachfolgend EKD genannt.
§ 3
- (3) DieGemeindeistumeingeschwisterlichesVerhältniszuallen christlichen Kirchen bemüht, vor allem zu den im Ökumenischen Rat zusammengeschlossenen Kirchen.
- (4) DieGemeindearbeitetengmitdervonihrgegründetenProtestant Congregation Foundation (Evangelische Gemeindestiftung) in der christlichen Verkündigung, Seelsorge und Diakonie zusammen.
- (5) DieFinanzierungderGemeindearbeitandenGemeindestandortenwird selbstständig aus Mitgliedsbeiträgen, Kirchengeld und Spenden oder Kollekten erwirtschaftet.
Mitgliedschaft und Stimmberechtigung
- (1) 1Mitglieder der Gemeinde sind die getauften Christen, die
- in Thailand, Myanmar, Laos oder Kambodscha leben,
- ihren Willen zur Gemeinde zu gehören, mit einer Nachricht inTextform zum Ausdruck gebracht haben,
d. und die Satzung der Gemeinde anerkannt haben.
2Die Doppelmitgliedschaft mit einer evangelischen Heimatgemeinde ist möglich.
3Mit ihrem Mitgliedsantrag wählt das Mitglied zugleich die Zugehörigkeit zu einer der beiden Gemeindestandorte Bangkok oder Pattaya.
4Eine Änderung ist jährlich einmal möglich und bedarf der Zustimmung des Kirchengemeinderates. - (2) 1Für minderjährige Kinder können die Eltern gemeinsam, hilfsweise die erziehungsberechtigten Personen, den Zugehörigkeitswillen mit einer Nachricht in Textform gegenüber der Gemeinde äußern.
2Mit der Konfirmation, spätestens mit Vollendung des16. Lebensjahres, ist das Kind selbst zu befragen.
3Ohne eine ausdrückliche Erklärung wird das Kind nicht Mitglied, beziehungsweise verliert seine Mitgliedschaft. - (3) Der Kirchengemeinderat kann eine Eintragung in die Gemeindeliste aus wichtigem Grund ablehnen; dem Betroffenen ist auf Wunsch der begründete Beschluss durch Nachricht in Textform mitzuteilen.
- (4) 1Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die
- die Gemeinde im laufenden Jahr und im Vorjahr mit ihremKirchengeld unterstützen oder förmlich von der Zahlung desKirchengeldes befreit sind,
- konfirmiert sind oder das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3Wählbar ist ein Gemeindemitglied nur, wenn es stimmberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwölf Monaten Mitglied der Gemeinde ist. - (5) 1Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird vom Kirchengemeinderat nach den Maßgaben der Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
§ 4
2Der Kirchengemeinderat kann auf Antrag in Textform ein Mitglied von der Zahlung des Jahresbeitrages befreien oder diesen herabsetzen, wenn das Mitglied besondere Gründe geltend macht.
- (6) 1Wenn ein Gemeindemitglied beharrlich gegen die Gemeindesatzung verstößt und sich trotz wiederholter Mahnung durch die Pfarrperson und den Kirchengemeinderat unzugänglich gezeigt hat, so kann ihm ein kirchliches Amt oder das Recht das Wahlrecht auszuüben, entzogen werden.2Bei gravierenden Verletzungen kann das Gemeindemitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden.
3Die Entscheidung trifft der Kirchengemeinderat nach vorheriger Anhörung des Mitglieds; sie ist dem Gemeindemitglied mit Gründen durch eine Nachricht in Textform mitzuteilen. - (7) Dasselbe gilt, wenn ein Gemeindemitglied, obwohl es dazu in der Lage ist, trotz wiederholter Mahnung nicht zum Gemeindeunterhalt beiträgt.
Ehrenmitgliedschaft
- (1) Im Einzelfall kann der Kirchengemeinderat sachkundigen Christen und Nicht-Christen auf Antrag oder Einladung die Gastmitgliedschaft verleihen.
- (2) Christen oder Nicht-Christen, die sich in besonderer Weise um die Gemeinde verdient gemacht haben, kann der Kirchengemeinderat die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine Gast- oder Ehrenmitgliedschaft besteht jedoch nicht. § 3, Absatz 6 gilt entsprechend.
- (3) Die Gast- und Ehrenmitglieder sind eingeladen, an den Gottesdiensten und am Leben der Gemeinde teilzunehmen. § 6 gilt entsprechend. Sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
Organe und Mitarbeit in der Gemeinde
(1) Die Übernahme aller Aufgaben und Ämter in der Gemeinde stehen unter dem Wort Christi: wer groß sein will unter euch, der soll euer Diener sein; und wer unter euch der Erste sein will, der soll aller Knecht sein,
Markus 10, 43b+44.
(2) Organe der Gemeinde sind
a. die Gemeindeversammlung, b. der Kirchengemeinderat,
c. die entsandte Pfarrperson.
(3) Sofern diese Satzung nicht ausdrücklich andere Bestimmungen trifft, gelten Regelungen, die die entsandte Pfarrperson betreffen, entsprechend für eine Pfarrperson im Ruhestand, die die EKD auf Bitten der Gemeinde bei Vakanz der Pfarrstelle oder längerer Abwesenheit der entsandten Pfarrperson mit deren Vertretung beauftragt.
(4) Wo diese Satzung von der beauftragten Pfarrperson spricht, ist damit die zusätzlich zur Pfarrstelle von der EKD für den Dienst am Standort Pattaya beauftragte Pfarrperson im Ruhestand gemeint.
§ 5
Gemeindeversammlung
(1) 1Die Gemeindeversammlung besteht aus allen gemäß § 3 (4) stimmberechtigten Gemeindemitgliedern.
2Sie beschließt in Sitzungen.
3Die Sitzungen sind öffentlich, außer bei Personalangelegenheiten. 4Die Öffentlichkeit kann darüber hinaus bei berechtigten Anliegen ausgeschlossen werden, wenn ein begründeter Antrag von einem Versammlungsmitglied gestellt und dieser angenommen wird.
- (2) Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende des Kirchengemeinderates, bei Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.
- (3) Die Gemeindeversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, im Übrigen so oft dies der Kirchengemeinderat oder ein Drittel der stimmberechtigten Gemeindemitglieder beantragt.
- (4) Zur Gemeindeversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher durch Nachricht in Textform an die stimmberechtigten Gemeindemitglieder unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(5) 1Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, sofern aus jedem der beiden Standorte Bangkok und Pattaya mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
2Zur Wahl der Pfarrperson und des Kirchengemeinderates können die Ausführungsbestimmungen eine Briefwahl ermöglichen.
(6) 1An der Beratung und Abstimmung darf ein Versammlungsmitglied nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm, respektive ihr, ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer Kraft des Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
2Der Ausschluss gilt nicht für Wahlen.
3Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, entscheidet die Gemeindeversammlung, ohne Mitwirkung von persönlich Beteiligten.
(7) 1Ist in einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine weitere Sitzung einzuberufen.
2Der Termin einer notwendig werdenden Folgesitzung kann vorsorglich bereits in der ersten Einladung zur Gemeindeversammlung bekannt gemacht werden.
3Die Folgesitzung darf frühestens eine Woche nach dem ursprünglichen Termin stattfinden.
4Gemeindeversammlungen werden hybrid in analoger und digitaler Form angeboten.
5Die digital anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern sie sich durch die mit ihrem Namen, Ort und durch die Kameraöffnung mit ihrem Gesicht identifizieren und nicht von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sind.
(8) 1Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt.
3Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 4Stimmenthaltungen bleiben immer außer Betracht.
§ 6
5Bei Wahlen wird bei Stimmengleichheit die Wahl einmal wiederholt.
6Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los. (9) Wenn Versammlungsmitglieder von einem der beiden
Gemeindestandorte Bangkok oder Pattaya mit absoluter Mehrheit ihrer abgegebenen Stimmen gegen einen Antrag stimmen, so ist dieser nicht angenommen.
(10) Bei Stimmengleichheit wird die Wahl einmal wiederholt. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(11) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, in geheimer, sofern eines der stimmberechtigten Gemeindemitglieder den entsprechenden Antrag stellt.
2Personalentscheidungen werden immer in geheimer Abstimmung getroffen.
(12) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das der/die Protokollführer:in und die/der Vorsitzende unterschreiben müssen.
(13) Die Gemeindeversammlung wird mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet und Bitte um den Segen geschlossen.
Aufgaben der Gemeindeversammlung
(1) 1Die Wahl der entsandten Pfarrperson der Gemeinde gemäß den Ausführungsbestimmungen.
- 1Die Wahl erfolgt grundsätzlich auf sechs Jahre. Eine Verlängerungdieser Zeit ist nach Zustimmung der für die Auslandsgemeinden zuständigen Stelle der EKD und der Landeskirche, der die Pfarrperson angehört, möglich.
2Entscheidet sich die Gemeindeversammlung für eine ehrenamtlichePfarrperson, kann die Wahlzeit verkürzt werden. - Die gewählte Pfarrperson tritt ihr Amt erst an, nachdem sie von derEKD bestätigt worden ist.
- Bei einer Pfarrvakanz wird die Pfarrstelle im Amtsblatt derEvangelischen Kirche in Deutschland ausgeschrieben; eineanderweitige Ausschreibung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
- 1Der Kirchengemeinderat legt der Gemeindeversammlung einenWahlvorschlag von mehreren Kandidaten oder Kandidatinnen vor. 2Wenn ein Drittel der stimmberechtigten anwesenden Gemeindemitglieder der Gemeindeversammlung verlangen, dass eine/ein bestimmte:r Kandidat:in in den Wahlvorschlag aufgenommen wird, muss der Kirchengemeinderat diesem Antrag stattgeben.
- Wenn die Gemeindeversammlung unter Verzicht auf ihr Wahlrecht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden die EKD bittet, eine Pfarrperson für sie zu berufen, so gilt dies als Gemeindewahl.
(2) 1Die Wahl der Mitglieder des Kirchengemeinderates.
2Der Kirchengemeinderat macht für die jeweilige Wahl einen Wahlvorschlag.
(3) 1Die Entgegennahme des jährlich vom Kirchengemeinderat zu erstattenden Tätigkeitsberichtes.
2Dieser wird zur Besprechung gestellt.
§ 7
- (4) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfer:innen, die der Gemeindeversammlung nach Abgabe der Jahresrechnung einen Bericht geben und bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung die Entlastung für den Kirchengemeinderat, beziehungsweise den/die Schatzmeister:in beantragen.
- (5) Die Entgegennahme der Jahresrechnung und bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung die Entlastungserteilung für den Kirchengemeinderat beziehungsweise dem/der Schatzmeister:in.
- (6) 1Die Beschlussfassung über die Gemeindesatzung und etwaige Abänderungen dazu.
2Zur Abänderung der Gemeindesatzung ist eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden erforderlich. - (7) Eine Entscheidung über Vorlagen des Kirchengemeinderates.
- (8) Die Bestätigung von Verträgen mit der EKD oder anderen Partnern.
Kirchengemeinderat
(1) 1Der Kirchengemeinderat besteht aus
a. der entsandten Pfarrperson,
b. der für den Dienst beauftragten Pfarrperson,
c. mindestens zwei bis maximal vier Mitglieder, die jeweils den
(2)
Gemeindestandorten Bangkok und Pattaya angehören.
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
2Bei der Auswahl der Kandidierenden zum Kirchengemeinderat, soll ein ausgewogener Frauen- und Männeranteil berücksichtigt werden.
3Wird die Pfarrstelle der Gemeinde von mehreren Personen im geteilten Dienst versehen, so hat jeweils nur eine Person Stimmrecht im Kirchengemeinderat.
4Übrige sind Mitglieder mit beratender Stimme.
5Die Mitglieder werden von der Gemeindeversammlung gewählt. 6Stimmberechtigte Gemeindemitglieder, die nicht an der Gemeindever- sammlung teilnehmen, können ihr Votum durch Briefwahl gemäß den Ausführungsbestimmungen abgeben.
1Die Mitglieder des Kirchengemeinderates werden jeweils auf zwei Jahre gewählt; die Amtszeit des alten Kirchengemeinderates endet mit der Einführung der neuen Mitglieder des Kirchengemeinderates.
2Wählbar sind alle stimmberechtigten Gemeindemitglieder der Gemeinde ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und die seit mindestens zwölf Monaten Mitglied der Gemeinde sind.
3Wenn ein Mitglied des Kirchengemeinderates ausscheidet, können die verbleibenden Mitglieder des Kirchengemeinderates aus den wählbaren Gemeindemitgliedern eine Ersatzperson für die Zeit bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl vorschlagen.
4Die Gemeindemitglieder stimmen durch digitale Wahl ab. 5Wenn die Anzahl der Kirchengemeinderatsmitglieder nicht die
maximale Anzahl erreicht, kann der Kirchengemeinderat wählbare Mitglieder vorschlagen.
6Die Gemeindemitglieder stimmen durch digitale Wahl ab.
§ 8
- (3) 1Die Mitglieder des Kirchengemeinderats wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende:n, die/den stellvertretende:n Vorsitzende:n, den/die Schriftführer:in und den/die Schatzmeister:in, wobei die entsandte Pfarrperson stets die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende ist.2Die/der Vorsitzende oder der/die Schatzmeister:in müssen verschiedenen Gemeindestandorten zugeordnet sein.
3Für den Fall, dass die entsandte Pfarrperson in den Vorsitz gewählt wird, wird sie für die Standortaufteilung der Ämter dem Gemeindesitz Bangkok zugeordnet. Ansonsten gilt § 9 (1e). - (4) 1Der Kirchengemeinderat beschließt in Sitzungen. Die Sitzungen des Kirchengemeinderates sind öffentlich.
2Die Regelungen der § 5 (1)3, 4 gelten entsprechend.
3Die Beratungen und Entscheidungen nach § 3 (6) sind nicht öffentlich. - (5) Der Kirchengemeinderat tritt mindestens sechsmal jährlich zusammen, er muss zudem zusammengerufen werden, wenn es zwei seiner Mitglieder verlangen.
- (6) 1Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgt durch Nachricht in Textform mit mindestens achttägiger Frist, unter Angabe der Tagesordnung.
- (7) Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet und Segen geschlossen.
- (8) 1Die Beschlussfähigkeit einer ordentlich einberufenen Sitzung ist gegeben, wenn jeweils mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder aus den Gemeindestandorten anwesend sind.
2§ 5 (6) gelten entsprechend. - (9) 1Ist die Beschlussfähigkeit in einer Sitzung nicht gegeben, so ist dies im Protokollbuch zu vermerken.
2Alsdann muss eine neue Sitzung einberufen werden.
(10) 1Für die Beschlussfassungen gelten § 5 (8) 1, 2, 3 entsprechend.
2Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn die absolute Mehrheit der gewählten Mitglieder des Kirchengemeinderates in einem der beiden Standorte dagegen stimmt.
- (11) Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vorgelesen undgenehmigt wird. Der/die Schriftführer:in und die/der Vorsitzende desKirchengemeinderates müssen die Niederschrift unterzeichnen.
- (12) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates sind verpflichtet, überAngelegenheiten der Seelsorge, sowie über alle ihrem Wesen nach vertraulichen oder ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Gegenstände dauernde Verschwiegenheit zu wahren.
Aufgaben des Kirchengemeinderates
(1) 1Über der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der rechten Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde gemäß ihrem Bekenntnisstand zu wachen.
2Der Kirchengemeinderat arbeitet vertrauensvoll, mit Respekt gegenüber allen Gemeindemitgliedern, um die Ziele der Gemeinde zu verwirklichen.
3Mitglieder des Kirchengemeinderates tragen die mehrheitlich getroffenen Entscheidungen mit.
§ 9
- (2) Anzahl, Zeit und Ort der Gottesdienste und kirchlichen Veranstaltungen festzusetzen, über die Ordnung für den Gottesdienst zu beschließen, deren Einhaltung zu verfolgen und das Gemeindeleben mitzugestalten, sowie die Pfarrperson in seiner Verantwortung hierfür kritisch zu begleiten.
- (3) Im Falle der nachweislichen Verhinderung der Pfarrperson für Vertretung zu sorgen.
- (4) Die Gemeindeversammlung einzuberufen und die Tagesordnung festzusetzen.
- (5) Alle durch die Gemeindeversammlung durchzuführenden Wahlen vorzubereiten und den Wahlvorstand gemäß den Ausführungs- bestimmungen einzusetzen.
- (6) 1Die Verwaltung der Gemeinde zu verantworten und die Gemeinde gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten.
2Erklärungen in Textform und Urkunden, welche die Gemeinde Dritten gegenüber rechtsverbindlich verpflichten, bedürfen ihrer Genehmigung; sie werden von der/dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderates, im Falle deren Verhinderung durch dessen Stellvertreter, respektive deren Stellvertreterin und eines weiteren Mitgliedes unterschrieben und gesiegelt. - (7) Den jährlichen Haushaltsplan der Gemeinde aufzustellen, das Vermögen der Gemeinde zu verwalten, das Kollektenwesen zu ordnen, die Einziehung der Gemeindebeiträge vorzunehmen, sowie die Höhe dieser Beiträge festzusetzen.
- (8) Den Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuschließen, der von der Gemeindeversammlung zu bestätigen ist.
- (9) Die Ausführungsbestimmungen zur Gemeindesatzung festzulegen und zu beschließen.
- (10) Der Kirchengemeinderat erstattet der Gemeindeversammlung mindestens einmal im Jahr einen Bericht über das Gemeindeleben und über seine Amtsführung.
Die entsandte Pfarrperson
(1) 1Die entsandte Pfarrperson hat die Aufgabe, in Bindung an ihr Ordinationsgelübde das Evangelium zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten.
2Daraus leiten sich folgende Aufgaben ab:
- die Abhaltung der Gottesdienste und des kirchlichen Unterrichtes,
- die Durchführung der Amtshandlungen und sonstigenGemeindeveranstaltungen, sowie Erteilung des Religionsunterrichtes an der Deutschsprachigen Schule RIS-Swiss Section, sofern von dort eine Genehmigung vorliegt,
- die Gemeindemitglieder zu besuchen und sie seelsorgerlich zu begleiten,
d.die Führung des Amtssiegels sowie der Kirchenbücher,
e. die entsandte Pfarrperson gehört von Amtes wegen keinem der beiden Standorte an.
- (2) Über alle Angelegenheiten, die der entsandten Pfarrperson in Ausübung ihres Dienstes bekannt werden und die wegen ihrer Natur oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, hat die Pfarrperson Verschwiegenheit zu bewahren.
- (3) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
- (4) Die entsandte Pfarrperson untersteht der allgemeinen Dienstaufsicht derEKD.
- (5) 1Rechte und Pflichten im gegenseitigen Verhältnis zwischen Pfarrpersonund Gemeinde sind in einer besonderen Vereinbarung in Textform festgelegt, die der Genehmigung der für die Auslandsgemeinden zuständigen Stelle der der EKD bedarf.
2Für Pfarrpersonen im Nebenamt gelten besondere, von der Gemeindeim Einvernehmen mit der für die Auslandsgemeinden zuständigenStelle der EKD festzulegenden Richtlinien. - (6) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Pfarrpersonen und Gemeindewird die EKD um Vermittlung gebeten; deren Entscheidung erkennen beide Teile als verbindlich an.
§10 Schlussbestimmungen
- (1) 1Die Gemeinde wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter drei gesunken ist.2Alsdann wird die EKD um Einsetzung einer Treuhänderin, respektive eines Treuhänders gebeten
- (2) Das Vermögen der Gemeinde ist im Falle der Auflösung auf die EKD oder eine von dieser zu bestimmenden Stelle zu übertragen.
- (3) Konflikte zwischen dem Kirchengemeinderat und der für die Auslands- gemeinden zuständigen Stelle der EKD, werden vom Rat der EKD im Geist der Versöhnung entschieden.
Die Gemeindesatzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Gemeindeversammlung am 8. Mai 2022 beschlossen.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen zur Zusammensetzung des § 8 und 9 des KGR treten in Kraft mit der Wahl des nächsten Kirchengemeinderates.